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Satzung des bulgarischen Studentenvereins in Karlsruhe
„Akademischer Verein Kyrill und Method“ e.V.
I. Name und Sitz
1. Der Verein hat den Namen "Akademischer Verein Kyrill und Method" und wird in den folgenden Ausführungen AVKM genannt.
2. Der AVKM soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "e.V.".
3. Der Sitz des AVKM ist in Karlsruhe. Die Vereinsadresse ist die jeweilige Anschrift des Vereinsvorsitzenden.
II. Zweck und Ziel
1. Der AVKM ist ein Zusammenschluss von bulgarischen Studierenden im Raum Karlsruhe und von Freunden Bulgariens, gleichgültig welcher Nationalität.
2. Der AVKM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe und die Förderung des Völkerverständigungsgedankes. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
a. Persönliche Unterstützung bulgarischer Studierender an der Universität Karlsruhe und an anderen Hochschulen. b. Austausch von Informationen und Erfahrungen bzgl. des Universitätsbetriebs mit dem Ziel einer schnelleren und erfolgreicheren Integration. c. Eine Plattform zur Präsentation von Meinungen, kreativen Beitragen, Forschungsergebnissen u. a. zu schaffen.
4. Förderung der Volkerverständigung
a. Förderung der Kooperations- und Integrationsbemühungen zwischen den BRD-Bürgern und den bulgarischen Studierenden. b. Bulgarien in der akademischen Öffentlichkeit zu präsentieren und Interessenten die Möglichkeit zu geben, Bulgarien kennen zu lernen. c. Die deutsche Demokratie, Rechts-, Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung kennen zu lernen.
5. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des AVKM.
6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
III. Mitgliedschaft
1. Eintritt der Mitglieder
a. Mitglieder des AVKM können Studenten werden, die für das jeweilige Semester an der Universität Karlsruhe oder an anderen Hochschulen der Region eingeschrieben sind. Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
-
- Beteiligung an der Grundungsvereinbarung oder später durch einen schriftlichen Antrag und eine darauf folgende Aufnahmeerklarung durch Beschluss des Vorstandes, und
- Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
b. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte bestehen nicht. Außerdem kann Mitglied werden:
-
- Fordermitglied: jede natürliche oder juristische Person, die den AVKM finanziell oder durch andere materielle oder immaterielle Leistungen unterstutzt, als auch die ehemalige ordentliche Mitglieder, die nach der Studienzeit dem Verein treu bleiben wollen. Ein Fordermitglied ist voll stimmberechtigt.
- Ehrenmitglied: Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, deren Persönliche Leistung hervorragend ist und die auf dem Wege zur Zielerreichung des Vereins eine Vorbildfunktion einnehmen können. Ein Ehrenmitglied ist voll stimmberechtigt, jedoch von der Beitragspflicht befreit
- Über Punkte 2.1., 2.2. entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Vorstandsmitglieder.
c. An ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder werden Beitrage, Kapitaleinlagen oder Sacheinlagen in keinem Falle zurückerstattet.
2. Austritt der Mitglieder
Jedes Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und bedarf keiner Begründung.
3. Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden bei:
a. Vereinsschädigendem Verhalten, b. Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsziele, c. Verletzung der Loyalitatspflichten anderen Vereinsmitgliedern gegenüber, d. Ruckständigkeit mit der Beitragszahlung für ein Jahr.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss unter 4. kann auch durch Beschluss des Vorstands allein erfolgen. Der Beschluss muss dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
4. Rechte
Jedem Mitglied steht das Recht auf aktive Teilnahme am Vereinsleben zu, insbesondere:
a. das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung, b. das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht, c. das Wahlrecht, d. das Recht, Ergänzungen der Tagesordnung zu fordern, e. das Recht auf Austritt aus dem Verein, f. das Recht auf Beteiligung an Vereinsveranstaltungen.
5. Pflichten
Aus dem Vereinsbeitritt folgen Pflichten. Jedes Mitglied muss insbesondere:
a. die Vereinszwecke und die gemeinsamen Interessen fordern, b. hierzu mit den übrigen Vereinsmitgliedern zusammenarbeiten, c. einer Loyalitatspflicht zum Verein folgen und vereinsschädigendes Verhalten unterlassen, d. Bereitschaft zur Übernahme von Vereinsämtern, sowie von geringfügigen Dienstleistungen zeigen, e. die Satzung des Vereins achten, f. Jahresbeitrage leisten.
IV. Organe des AVKM
1. Die Organe des AVKM sind: Die Mitgliederversammlung. 2. Der Vorstand.
V. Der Vorstand
1. Bildung des Vorstands: der Gesamtvorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Er besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Verantwortlichen für die Öffentlichkeitsarbeit.
2. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl bedarf der Annahme. Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Aufteilung der Posten erfolgt durch Wahlen innerhalb des Vorstands.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird für den Rest der Amtszeit vom restlichen Vorstand ein Mitglied nachgewählt. Scheidet ein zweiter Vorstandsmitglied aus, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
5. Außenverhältnis: der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des -26 BGB.
6. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind Gesamtvertretungsberechtigt.
7. Innenverhältnis: der Vorstand führt das laufende Geschäft des Vereins. Ihm obliegt:
a. die Durchführung der Vereinspolitik, b. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen und das Protokollieren der Beschlusse, c. die Ausführung der Vereinsbeschlusse, d. die Führung der Mitgliederliste und des Archivs, e. die Verwaltung des Kontos mit den Vereinsmitteln und des Vereinsvermögens, sowie Kassen- und Buchführung, f. die Erfüllung von Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber den Mitgliedern, g. die Erledigung von laufenden Verwaltungsangelegenheiten, öffentlich-rechtlichen Pflichten und Meldepflichten, h. die Einberufung fristgerechter Vorstandssitzungen. i. Veröffentlichung der Protokolle von angekündigten Vereinssitzungen.
8. Dem alten Vorstand, der nach der Amtsübergabe bei der letzten Mitgliederversammlung gerichtlich und außergerichtlich nicht mehr den Verein vertreten darf, wird empfohlen:
a. eine enge Zusammenarbeit in den ersten zwei Monaten mit dem neugewählten Vorstand, um Kontinuität in der Vereinspolitik und reibungsfreie Führung des laufenden Geschäfts zu gewährleisten.
9. Beschluss des Vorstands: der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. 10. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
VI. Mitgliederversammlung
1. Berufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt und zwar regelmäßig am 24. Mai. Sollte der 24. Mai ein Samstag oder ein Sonntag sein, bestimmt der Vorstand Ort und Zeit der ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzöglich einzuberufen:
a. Auf Beschluss des Vorstands, insbesondere wenn das Interesse des Vereins es erfordert, b. auf schriftliches Verlangen eines Zehntels der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Grunde.
2. Form der Berufung
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand auf der Web-Seite des Vereins und durch Ankündigung per E-Mail. Sie muss spätestens eine Woche vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
3. Gäste
Gäste dürfen der Mitgliederversammlung zugegen sein, sind aber nicht stimmberechtigt. Sie können auf Antrag bei wichtigen Angelegenheiten ausgeschlossen werden.
4. Rechte der Mitgliederversammlung.
a. die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig: für die Bestimmung der Vereinspolitik, b. für die Wahl des Vorstandes, seine Bestellung und seine Entlassung, c. für die Festsetzung der Mitgliederbeitrage, d. für Satzungsänderungen, e. für Konfliktlosung von Streitfallen, f. für die Auflosung des Vereins.
5. Beschluss der Mitgliederversammlung
a. Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind. b. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird (BGB 32). c. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. d. Bei der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. e. Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthalt, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. f. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären (BGB 32). g. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von allen Mitgliedern erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen (BGB 33). h. Zur Auflosung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
VII. Beitrage, finanzielle Unterstützung des Vereins, Finanzen
1. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge und sonstige Leistungen gefordert. Über ihre Art und Hohe beschließt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag in Hohe von 10 (zehn) Euro gilt für einen Zeitraum vom Beginn einer Mitgliederversammlung bis unmittelbar vor dem Beginn der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Beginn der Mitgliederversammlung für die darauf folgende Periode fällig. Neue Vereinsmitglieder werden vom Mitgliedsbeitrag für den aktuellen Zeitraum zwischen zwei Mitgliederversammlungen entlastet.
2. Die finanzielle Unterstützung durch ein Fördermitglied bedarf einer Annahmeerklärung durch den Vorstand. Die Annahmeerklärung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit drei Viertel Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Jede Ausgabe erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Für alle Finanzangelegenheiten des AVKM ist der Vorstand zuständig. Ihm obliegen auch Buchführungs- und Rechenschaftspflichten.
4. Die Finanzen werden jährlich durch zwei Kassenprüfer geprüft. Ein Kassenbericht ist zu erstellen, der jedem Mitglied offen liegt.
5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Bulgarien Initiative Deutschland“ e.V. in Mössingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
VIII. Beurkundung von Beschlüssen
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von dem jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
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